Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Art Design-inklusio gGmbH

1. Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Vertragsabschluss

(1) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltene Angebote sind – insbesondere bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Muster, Abbildungen, Zeichnungen sowie Angaben über Maße, Menge, Gewichte, Farben und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns dreißig Kalendertage gebunden.

(2) Sämtliche Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Lehnen wir nicht binnen zwei Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Unabhängig davon ist der Käufer vier Wochen an seinen Auftrag gebunden.

(3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

3. Preise, Preisänderungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.

(2) Die Preise verstehen sich ab Lager.

(3) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als ein Monat liegt gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung maßgebenden Preise.

4. Lieferzeiten

(1) Wir bemühen uns, die angegebenen Termine einzuhalten.

(2) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir – auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen – nicht zu vertreten. Diese Verzögerungen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir uns bereits in Verzug befinden.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Geraten wir in Verzug, kann der Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten.

(5) Die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.

(6) Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn wir und/oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

(7) Macht der Käufer von den vorstehenden Rechten keinen Gebrauch, stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung irgendwelcher Liefertermine zu.

(8) Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.

(9) Wir sind zu Teillieferungen sowie zu entsprechender Berechnung jederzeit berechtigt.

5. Versand und Gefahrübergang

(1) Der Versand erfolgt ab Lager auf Kosten des Käufers. Sofern keine schriftliche Weisung vorliegt, besorgen wir den Versand nach bestem Ermessen, jedoch unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart.

(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

(3) Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen namens und auf Rechnung des Käufers zu versichern.

6. Gewährleistung und Haftung

(1) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers – insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Käufers oder dessen Abnehmer – Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

(3) Der Käufer muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(4) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung oder bei vergeblicher Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Erbringung dieser Leistungen ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

(5) Wir leisten für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand: bei Ersatzlieferung beginnt die Frist der Gewährleistung neu zu laufen.

(6) Dem Käufer stehen wegen seiner vorgenannten Rechte keine Zurückbehaltungsrechte bezüglich unserer Forderungen zu, die sich nicht auf den Liefergegenstand beziehen. Im übrigen darf der Käufer sein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe einer fiktiven Minderung ausüben.

(7) Wir stehen dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Erzeugnisse zur Verfügung. Wir haften hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

(8) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen., soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-)Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen sowie bis zur vollständigen Freistellung von sämtlichen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Käufers eingegangen sind, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag

8. Zahlung

(1) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Ein Skonto-Abzug ist unzulässig, solange noch ältere fällige Rechnungen offen sind. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers zu bestimmen, auf welche Forderungen die Zahlung angerechnet wird.

(2) Zu einer Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Sofern wir Wechsel annehmen, trägt der Käufer die Diskont- und Wechselspesen und hat diese sofort zu entrichten. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber.

(3) Ist der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite – mindestens jedoch in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Lombardsatz der Europäischen Zentralbank – zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.

(4) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst bzw. seine Zahlungen einstellt oder wenn wir einen Zahlungsbefehl gegen den Käufer beantragen müssen oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(5) Der Käufer ist zur Aufrechterhaltung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ziffer 6 Absatz 6 bleibt unberührt.

9. Gerichtsstand; Teilnichtigkeit; anwendbares Recht

(1) Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten für beide teile Freiberg/Sa. als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland jedoch unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Käufer und wir sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit gesetzlich zulässig, verwirklicht.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.